1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid JT 119/2020 des RAV vom 20. Mai 2020, mit dem die am 9. April 2020 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestätigt wurde. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]).