D. Mit unaufgeforderter Replik vom 18. September 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Das RAV liess sich nicht mehr vernehmen. E. Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versicherungsträgers (bg.Bel. 1–20) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.