«1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden Nidwalden vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020) sei auf eine Einstellung der Arbeitslosentaggelder zu verzichten. 2. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 beantragte das RAV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020. 3