Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (bg.Bel. 3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 wies das RAV mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab (bg.Bel. 4). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Beschwerde mit den Rechtsbegehren: