Mit E-Mail vom 11. März 2020 teilte das SAH dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zwar erschienen, habe aber weder Bedarf an einem Arbeitseinsatz noch wolle er über das SAH vermittelt werden (bg.Bel. 9). Der daraufhin zur Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 23. März 2020 geltend, er habe durchaus Bedarf an einem Arbeitseinsatz, aber das SAH habe ihm keine Arbeitsstelle anbieten können und die vom SAH vorgelegte Vollmacht habe er nicht unterzeichnen wollen (bg.Bel. 7). Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (bg.