A. A.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Juli 2019 beim Gemeindearbeitsamt X.__ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019 (bg.Bel. 20). Am 5. März 2020 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV) den Beschwerdeführer beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH) Zentralschweiz für das Programm «SAH Stellennetz» an. Mit E-Mail vom 11. März 2020 teilte das SAH dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zwar erschienen, habe aber weder Bedarf an einem Arbeitseinsatz noch wolle er über das SAH vermittelt werden (bg.