{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-29", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23734_2021-03-29.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23734", "Checksum": "4c40cba144b143bee226bd3ed15dac96"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 29.03.2021 23734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:42", "Checksum": "aa901ad37166ad14d8d34e97df48e4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)\n\nAnlässlich seines Abklärungsgesprächs beim SAH vom 10. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer, wie er selbst erklärte, der Ablauf an einem Beispiel erklärt (bg.Bel. 7). Die erbetene\nVollmacht, welche das SAH zum Datenaustausch bzw. zur Weiterleitung der Bewerbungsdossiers an potentielle Einsatzbetriebe ermächtigt, hat der Beschwerdeführer, wie er ebenfalls\nselbst angab, nicht unterzeichnet (bg.Bel. 7 und 8).\n7\n\n3.5\nDer Beschwerdeführer wurde anhand eines Beispiels über den Ablauf des Programms «SAH-\nStellennetz» orientiert. Er wusste somit, dass das «SAH Stellennetz» nicht die Vermittlung\neiner Festanstellung bezweckt, sondern eines Arbeitseinsatzes für die Dauer von 6 Monaten\nsamt Job-Coaching und Rückmeldung des Einsatzbetriebes, um seine Vermittlungsfähigkeit\nzu fördern und eventuelle Probleme zu beseitigen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim SAH\n(4. März 2020) war der Beschwerdeführer bereits seit über sieben Monaten arbeitslos und er\nhatte trotz seines behaupteten Netzwerkes weder eine Stelle noch einen Zwischenverdienst\nin Aussicht (bg.Bel. 12). Das Argument der Doppelbewerbung erweist sich als haltlos, da die\nÜbermittlung des Bewerbungsdossiers erst nach Rücksprache mit dem jeweilig Versicherten\nerfolgt. Für die behauptete Erfolglosigkeit des Programms vermag der Beschwerdeführer\nkeine konkreten Anhaltspunkte zu liefern. Ausserdem ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit\nirrelevant, wie der Beschwerdeführer eine arbeitsmarktliche Massnahme bewertet. Auch steht\nihm nicht frei zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er an Beschäftigungsmassnahmen\nteilnehmen möchte. Der Versicherte hat weder ein Wahlrecht noch kann er sich darauf beschränken, zuerst Taggelder zu konsumieren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine\nüberzeugenden Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse\noder Gesundheitszustand) vorzubringen, welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäftigungsprogramm als unzumutbar und damit entschuldbar erscheinen liessen. Ebenso wenig\nergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1\nlit. d AVIG ist somit erfüllt.\n\n4.\n\n4.1\nZu prüfen bleibt somit die vom RAV festgelegte Einstellungsdauer von 37 Tagen.\n\nDer Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung einer Weisung des RAV bereits mit Verfügung vom 20. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2020, in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Infolgedessen erachtete das RAV die Nichtteilnahme am\n«SAH Stellennetz» als Wiederholung mit entsprechender Auswirkung auf die Sanktionierung.\nDie gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (SV 20 6) aus formellen Gründen\n(Verletzung der Begründungspflicht) aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die\nEinstellungsdauer von 37 Tagen kann somit nicht mit einer wiederholten Verletzung der Schadenminderungspflicht begründet werden.\n8\n\n4.2\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3\nAVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis\n60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV [SR 837.02]). Gestützt auf diese\nBestimmungen hat das seco im Interesse der Rechtssicherheit und -gleichheit ein Einstellraster für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE/D72 ff. [Januar 2017]). Dieser\nentbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten des Versicherten\nunter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und\nsubjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion\nfestzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1).\n\n4.3\nZiel der Beschäftigungsmassnahme war die Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Ziel konnte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht\nerreicht werden. Entschuldbare Gründe dafür bestehen keine. Der erstmalige Nichtantritt einer\nvorübergehenden Beschäftigung stellt ein mittelschweres Verschulden dar und wird mit 21–25\nEinstelltagen sanktioniert (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.C.1 [Oktober 2011]). In Würdigung der\ngesamten Umstände erscheint eine im unteren Bereich der Richtmasse des seco gelegene\nEinstellung im Umfang von 21 Tagen als angemessen.\n\n5.\nInsgesamt ist die Beschwerde hinsichtlich der Einstellungsdauer gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Sinne abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde,\nsoweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.\n9\n\n6.\n\n6.1\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n6.2\nEin obsiegender Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden\nvom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g\nATSG). Bei teilweisem Obsiegen (gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids) besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung\n(Art. 14 SRG [NG 264.1]; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010\nE. 3.2).\n\n6.3\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche\nHonorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Der Stundenansatz des ordentlichen\nHonorars beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG).\n\n"}