{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-29", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23734_2021-03-29.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23734", "Checksum": "4c40cba144b143bee226bd3ed15dac96"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 29.03.2021 23734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:42", "Checksum": "aa901ad37166ad14d8d34e97df48e4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)\n\n2.2\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber stark zusammengefasst geltend, das SAH habe\nihm im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs keine Arbeitsstelle anbieten können. Seine Weigerung, die Vollmacht zu unterzeichnen, habe somit nicht die Teilnahme an einer vorhandenen\nMassnahme verunmöglicht, denn ein solcher Einsatz habe gar nicht zur Verfügung gestanden.\nSomit sei das SAH einzig daran gehindert worden, die Bewerbungsunterlagen zuzustellen.\nInsofern verunmögliche er nur den Versand der Unterlagen durch einen Dritten. Die Arbeit des\nSAH sei überflüssig, da er sich selber bewerbe und überdies nicht erwiesen sei, dass das SAH\nüber zusätzliche, für ihn nützliche Kontakte zu Arbeitgebern verfüge. Vielmehr müsse davon\nausgegangen werden, dass die Arbeit des SAH ihm mehr geschadet als genützt hätte. Mit der\nWeigerung, die Vollmacht des SAH zu unterzeichnen, habe er die Gefahr von Doppelbewerbungen abwenden können. Er habe nur die Unterzeichnung der Vollmacht verweigert und\nkeine effektiv vorhandene Massnahme, weshalb er keine Pflichten verletzt habe. Immerhin\nhabe er die Weisung befolgt und am Abklärungsgespräch teilgenommen.\n\n2.3\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 10. März 2020 für\n37 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellt wurde und, bejahendenfalls, ob die Dauer der\nEinstellung angemessen ist.\n\n3.\n\n3.1\nDer Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des\nzuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden\n5\n\noder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17\nAbs. 1 AVIG [SR 837.0]). Im Weiteren hat er auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17\nAbs. 3 lit. a AVIG).\n\n3.2\nArbeitsmarktliche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (Art. 59\nAbs. 2 lit. a AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).\n\nZu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwecken die Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch berufsnahe\nTätigkeiten (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 716 mit\nweiteren Hinweisen).\n\nFür die Zuweisung zu entsprechenden Programmen gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine\nMassnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem\nAlter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person\nnicht angemessen ist. Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b\nsowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 252/03 vom 3.\nFebruar 2004 E. 2.1). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O.,\nRz. 724). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung hat die versicherte\nPerson hierfür zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4b/bb).\n6\n\n3.3\nDer Versicherte hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Nach\nArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn\ner die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne\nentschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein\nVerhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 847 mit weiteren Hinweisen;\nvgl. E. 3.2).\n\n3.4\nAktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom\n16. August 2019 unterschriftlich unter anderem dazu verpflichtete, an arbeitsmarktlichen\nMassnahmen teilzunehmen (bg.Bel. 19, S. 4). Am 5. März 2020 wurde er beim «SAH-Stellen-\nnetz» mit den Schwerpunkten «Erhalt der Arbeitsfähigkeit» und «Erarbeiten von neuen Referenzen» angemeldet (bg.Bel. 12).\n\nFür Teilnehmer des «SAH Stellennetz» wird nach einem Abklärungsgespräch ein Arbeitseinsatzplatz für die Dauer von 6 Monaten gesucht. Während des Einsatzes finden Begleitmassnahmen (Job-Coaching, Standort- und Abschlussgespräche mit dem Einsatzbetrieb) statt und\ndie Absolventen erhalten ein reguläres, direkt vom Einsatzbetrieb ausgestelltes Arbeitszeugnis. Während eines 100%igen Arbeitseinsatzes können 10% für die Stellensuche und 20% für\ndie intern begleitete Bildung (u.a. Anpassung der Bewerbungsunterlagen) aufgewendet werden (bg.Bel. 12).\n\n"}