{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-03-29", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23734_2021-03-29.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23734", "Checksum": "4c40cba144b143bee226bd3ed15dac96"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 29.03.2021 23734"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 29.03.2021 23734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:42", "Checksum": "aa901ad37166ad14d8d34e97df48e4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 29.03.2021 23734\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 18)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 18\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichterin Carole Bodenmüller,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch Rechtsanwalt MLaw Roman Pfäffli,\nBolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35,\nPostfach 2340, 6002 Luzern,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nRegionales Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV),\nBahnhofstrasse 2, Postfach 246, 6052 Hergiswil NW,\n\nBeschwerdegegner.\n\nGegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des RAV vom\n20. Mai 2020 (JT 125/2020).\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nA.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Juli 2019 beim Gemeindearbeitsamt X.__ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem\n1. Oktober 2019 (bg.Bel. 20). Am 5. März 2020 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV) den Beschwerdeführer beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk\n(SAH) Zentralschweiz für das Programm «SAH Stellennetz» an. Mit E-Mail vom 11. März 2020\nteilte das SAH dem RAV mit, der Beschwerdeführer sei zwar erschienen, habe aber weder\nBedarf an einem Arbeitseinsatz noch wolle er über das SAH vermittelt werden (bg.Bel. 9). Der\ndaraufhin zur Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 23.\nMärz 2020 geltend, er habe durchaus Bedarf an einem Arbeitseinsatz, aber das SAH habe\nihm keine Arbeitsstelle anbieten können und die vom SAH vorgelegte Vollmacht habe er nicht\nunterzeichnen wollen (bg.Bel. 7). Mit Verfügung vom 9. April 2020 stellte das RAV den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. März 2020 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung\nein (bg.Bel. 3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2020 wies das RAV mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab (bg.Bel. 4).\n\nB.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2020 Beschwerde mit den\nRechtsbegehren:\n\n«1. In Aufhebung des Einsprache-Entscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden\nNidwalden vom 20. Mai 2020 (JT 125/2020) sei auf eine Einstellung der Arbeitslosentaggelder zu verzichten.\n2. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»\n\nC.\nMit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 beantragte das RAV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2020.\n3\n\nD.\nMit unaufgeforderter Replik vom 18. September 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Das RAV liess sich nicht mehr vernehmen.\n\nE.\nDie Akten des vorliegenden Verfahrens wurden praxisgemäss durch die Akten des Versicherungsträgers (bg.Bel. 1–20) ergänzt. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAngefochten ist der Einspracheentscheid JT 119/2020 des RAV vom 20. Mai 2020, mit dem\ndie am 9. April 2020 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestätigt wurde. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden\n(Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat\nseinen Wohnsitz in X.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58\nAbs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,\nsodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 60 und 61 ATSG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n1.2\nDie Akten des RAV wurden von Amtes wegen beigezogen, womit sich das beschwerdeführerische Rechtsbegehren Ziffer 2 (Beizug der vorinstanzlichen Akten) als gegenstandslos erweist.\n4\n\n2.\n\n2.1\nDas RAV begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Aufnahme in das Programm, zu dessen Besuch er\nangewiesen worden sei, verunmöglicht habe. Ein entschuldbarer Grund sei nicht belegt. Der\nBeschwerdeführer habe sich bereits am 4. November 2019 geweigert, am Programm der jobvision teilzunehmen, und sei deswegen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Insgesamt erscheine eine Einstelldauer von 37 Tagen als angemessen.\n\n"}