der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die zugesprochene Integritätsentschädigung damit begründet, die psychischen Unfallfolgen seien im Rahmen der Bemessung unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass die geklagten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Dezember 2012 stehen, weshalb daraus kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgeleitet werden kann. 9. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 nicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10.