Die Beurteilung des Kreisarztes ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung der massgeblichen medizinischen Akten abgegeben und berücksichtigt sowohl Art als auch Umfang der unfallbedingten Restbeschwerden und die für die Bemessung des Integritätsschadens massgeblichen Suva-Tabellenwerte. In den Akten finden sich im Übrigen keine davon abweichenden ärztlichen Einschätzungen des Integritätsschadens oder anderweitige Hinweise, die Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes wecken würden. Demnach ist die zugesprochene Integritätsentschädigung im Umfang von 15% nicht zu beanstanden. Soweit 23 I 24