Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c). 8.2 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung hielt Dr. med. C.__ in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 fest, beim Beschwerdeführer bestünden unfallbedingt therapieresistente Schulterschmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung rechts. In Anwendung der Feinrastertabelle 1.2 der Suva schätzte der Kreisarzt den entsprechenden Integritätsschaden auf 15% (UV-act. 307).