8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer vom Bundesgericht als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b; 113 V 219 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die Medizinische Abteilung der Suva zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll;