8.1 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Schätzung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde zu erheben und den daraus resultierenden Integritätsschaden sachgemäss zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3; 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).