7.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'544.– mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50'973.– ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'571.–. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 30% (Fr. 24'571.– : Fr. 72'544.– x 100 = 29.73%; vgl. BGE 130 V 121 E. 3). Die Suva hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% zugesprochen. 22 I 24 8. Zu prüfen bleibt die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung.