7.3 Dem Invalideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die Suva hat dieses sog. Valideneinkommen auf der Grundlage jenes Einkommens berechnet, welches der Beschwerdeführer ohne Unfall bei seiner letzten Arbeitgeberin erzielt hätte und das entsprechende Jahreseinkommen mit Fr. 72'544.– (= Fr. 5'480.– x 13 + diverse Zulagen in Höhe von Fr. 1'304.–) beziffert (UV-act. 348; 353). Dies ist zu Recht unbeanstandet geblieben.