6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu Recht mangels adäquater Unfallkausalität verneint hat. Dementsprechend durfte die Suva bei der Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens allein die somatischen Unfallfolgen berücksichtigen und die geklagten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausser Acht lassen. 7. Nachfolgend sind nun die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.