Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2012 und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers selbst dann zu verneinen, wenn von der für mittelschwere Unfälle im engeren Sinne geltenden Praxis ausgegangen würde, bei welcher für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten oder eines in besonders ausgeprägter Weise (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis kann die Frage der natürlichen Kausalität offen bleiben; Weiterungen dazu erübrigen sich (BGE 135 V 465 E. 5.1).