6.4.8 Hinsichtlich des Kriteriums des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit als Palettenführer nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht aus somatischer Sicht noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei aufgrund des unfallbedingten hohen Schmerzmittelkonsums mit einer Leistungseinschränkung von 20% auszugehen ist (UV-act. 417; angefochtener Einspracheentscheid E. 2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium als erfüllt gelten;