Gleiches gilt auch für die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3; 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2; 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Insgesamt ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder der erheblichen Komplikationen unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen daher zu verneinen.