6.4.7 Des Weiteren darf aus der ärztlichen Behandlung, anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit – allesamt Umstände, welche jeweils im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind – nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/o- der erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Solche besonderen Gründe oder Umstände werden in den ärztlichen Stellungnahmen nicht erwähnt und die Schulteroperationen vom 6. März 2013 und 30. März 2015 sind beide komplikationslos verlaufen (UV-act.