In diesem Lichte ist das Kriterium als erfüllt anzusehen. Aufgrund der nur teilweisen somatischen Erklärbarkeit der Beschwerden bzw. der Beeinflussung durch psychische Faktoren kann allerdings nicht von einer besonderen Ausprägung dieses Merkmals gesprochen werden, zumal die Beschwerden nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie psychisch bedingt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.6). 19 I 24