6.4.5 Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in den meisten aktenkundigen ärztlichen Berichten vermerkt sind (vgl. u.a. UV-act. 21; 54; 73; 115; 184; 207; 278; 300; 306; 337). Nach Lage der Akten sind die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise somatisch erklärbar. So stellte Dr. med. D.__ in seinem psychiatrischen Teilgutachten fest, dass in Bezug auf die Schmerzen des Beschwerdeführers durchaus ein somatischer Befund angenommen werden könne.