235; 300; 337). Diese dienten ausschliesslich zur Abklärung der organisch nicht fassbaren Beschwerdesymptomatik sowie zu ihrer analgetischen Behandlung. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht von einer mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gesprochen werden. Das Kriterium kann demnach nicht als erfüllt gelten.