3; 4). Dem Beschwerdeführer war es zudem möglich, ohne Absenzen in einem 100%-Pensum weiterzuarbeiten, wurde ihm doch erstmals ab dem 27. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, mithin mehrere Wochen nach dem fraglichen Sturz (UV-act. 10f.; 30). Damit ist auch dieses Kriterium klarerweise nicht erfüllt.