Wird die durch den Unfall vom 12. Dezember 2012 erlittene Schulterverletzung mit denjenigen Verletzungen verglichen, die in den vorstehend genannten Fällen zu beurteilen waren, so ist offensichtlich, dass diese rechtsprechungsgemäss weder als besonders schwer gilt noch von besonderer Art ist und damit nicht als geeignet betrachtet werden kann, eine psychische Fehlentwicklung zu begünstigen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis nicht hospitalisiert werden musste und die erlittenen Verletzungen zunächst nur im Rahmen einer Physiotherapie behandelt wurden (UV-act. 3; 4).