Vorliegend zog sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz infolge Ausrutschens auf Glatteis eine Supraspinatussehnenruptur, eine Teilläsion der Subscapularissehne sowie eine Ruptur der AC-Gelenkskapsel im Bereich der rechten Schulter zu (UV-act. 13; 20; 24). Wird die durch den Unfall vom 12. Dezember 2012 erlittene Schulterverletzung mit denjenigen Verletzungen verglichen, die in den vorstehend genannten Fällen zu beurteilen waren, so ist offensichtlich, dass diese rechtsprechungsgemäss weder als besonders schwer gilt noch von besonderer Art ist und damit nicht als geeignet betrachtet werden kann, eine psychische Fehlentwicklung zu begünstigen.