Verneint wurde das Kriterium hingegen bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links; bei einem von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytrauma mit Thorax- und Abdominaltrauma sowie offenen Gesichtsschädelfrakturen; bei einem Fersenbeinbruch; bei einer traumatischen Milzruptur, Rippenserienfraktur mit Hämatopneumothorax links und Rissquetschwunde frontal am Kopf links; bei Rippenfrakturen, diversen Kontusionen und Kopfprellung (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 17 I 24