bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei berücksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine für einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ärztlicher Einschätzung erfahrungsgemäss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftröhre und Erstickungsgefahr (BGE 140 V 356 E. 5.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Verneint wurde das Kriterium hingegen bei einer luxierten, subkapitalen 3-Fragment-Humerusfraktur links;