6.4.3 Mit dem Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung hat sich das Bundesgericht letztmals in BGE 140 V 356 eingehend auseinandergesetzt und dabei die aktuelle Kasuistik zusammengefasst. Bejaht wurde das Kriterium etwa bei Wirbelkörperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erhöhten Risiko von Lähmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde;