halb nur dann als erfüllt gelten, wenn über diese einem mittelschweren Unfall inhärente Eindrücklichkeit hinaus besonders dramatische Umstände vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise zu bejahen, wenn der Verunfallte in unmittelbar drohende Lebensgefahr gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3), in eine Massenkarambolage auf einer Autobahn involviert war (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessen-