Entscheidend ist mithin die objektive Eignung solcher Begleitumstände bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen, nicht das subjektive Empfinden oder Angstgefühl des Betroffenen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5; 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7 je mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium kann des- 16 I 24