6.4.2 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder danach psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Entscheidend ist mithin die objektive Eignung solcher Begleitumstände bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen, nicht das subjektive Empfinden oder Angstgefühl des Betroffenen.