6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen die Adäquanz nur bejaht werden kann, wenn mindestens vier der sieben genannten Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung sind dabei einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen; die psychischen Beeinträchtigungen haben ausser Acht zu bleiben (BGE 140 V 356 E. 5.1; 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen).