6.3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid stufte die Suva den Unfall des Beschwerdeführers als leicht ein. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der Unfall sei als mittelschwer im eigentlichen Sinne einzustufen, eventualiter als mittelschwer im Grenzbereich zu einem leichten. Es stellt sich die Frage, welche dieser Einstufungen zutrifft.