Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang hingegen in der Regel zu bejahen. Ist ein Unfall jedoch als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalles alleine schlüssig beantworten. Es gilt daher weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als adäquanzrelevante Kriterien nennt die Rechtsprechung folgende Umstände (BGE 129 V 177 E. 4.1; 115 V 133 E. 6):