115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.1). Ist ein Unfallereignis aufgrund dieser Kriterien als leicht oder banal einzustufen, so kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Störung in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang hingegen in der Regel zu bejahen.