Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist dabei zu untersuchen, ob der fragliche Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 140 V 356 E. 5.1 und 5.3; 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.1).