6.2 Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne der Psycho-Praxis setzt voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Anknüpfungspunkt der Adäquanzbeurteilung ist demnach das objektiv erfassbare 13 I 24