5.5 In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid ist folglich festzuhalten, dass auf die vorliegende Konstellation die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (Psycho-Pra- xis) Anwendung findet. Danach ist zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden, womit die Voraussetzungen der Adäquanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gesondert zu prüfen sind (vgl. E. 3.3.3). 6. 6.1 Nachfolgend ist nun in Anwendung der in BGE 115 V 133 dargelegten Psycho-Praxis zu prüfen, ob die psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen.