5.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Praxis betreffend organische Psychosyndrome beruft, so trifft es zwar zu, dass bei einer entsprechenden Störung der adäquate Kausalzusammenhang – wie bei rein somatischen Beschwerden – ohne Weiteres bejaht wird. Inwiefern diese Praxis unter den vorliegend gegebenen Umständen und insbesondere in Anbetracht der gestellten (und unbestrittenen) psychischen Diagnosen Anwendung findet, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.