auf die Angaben der ärztlichen Experten angewiesen sind. Die Beweiswürdigung und damit die Beantwortung der Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen der adäquaten Kausalität erfüllt sind, obliegt hingegen ausschliesslich der rechtsanwendenden Instanz (vgl. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.4). Insofern vermag der Beschwerdeführer aus den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.