des Unfallversicherers ebenfalls gegeben ist (vgl. BGE 124 V 174 E. 3b mit Hinweisen). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Ärzte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar für die Beschreibung des Gesundheitszustandes und Stellung der Diagnosen zuständig sind, dass aber deren juristische Bewertung und insbesondere die Beurteilung der sich daraus ergebenden Krankheits- und Unfallfolgen nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Rechtsanwenders ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die rechtsanwendenden Instanzen für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin zwar 12 I 24