In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BEGAZ-Gutachten im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eingeholt wurde und es für die Invalidenversicherung als finale Versicherung nicht entscheidend ist, worauf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist. Aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer gestützt auf das BEGAZ-Gutachten eine ganze IV-Rente zugesprochen hat, lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass die – einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Unfall erfordernde – Leistungspflicht