Aufgrund des BEGAZ-Gutachtens stehe zudem fest, dass die unfallkausalen psychischen Auswirkungen eng mit den somatischen unfallkausalen Einschränkungen verknüpft seien. Dementsprechend sei bei erstellter natürlicher Kausalität der psychischen Beschwerden eine gesonderte Adäquanzprüfung nicht erlaubt.