5.4.3 Mit Verweis auf das BEGAZ-Gutachten bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der psychiatrische Teilgutachter halte klar fest, dass sämtliche psychischen Auswirkungen klarerweise in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden und diese als sekundäre Unfallfolgen in medizinischer Hinsicht anerkannt werden müssten und demnach aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 75%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund des BEGAZ-Gutachtens stehe zudem fest, dass die unfallkausalen psychischen Auswirkungen eng mit den somatischen unfallkausalen Einschränkungen verknüpft seien.