Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.3), wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten rechtsprechungsgemäss lediglich dann verzichtet, wenn angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes mit eng ineinander verwobenen Beschwerden eine Auseinanderhaltung nicht zuverlässig möglich ist. Die entsprechende Praxis des Bundesgerichts bezieht sich auf Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden, Schädel-Hirntraumen und dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule (BGE 134 V 109 E. 7-9; 11 I 24