Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.3), wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten rechtsprechungsgemäss lediglich dann verzichtet, wenn angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes mit eng ineinander verwobenen Beschwerden eine Auseinanderhaltung nicht zuverlässig möglich ist.