5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zunächst vor, die aufgrund der somatischen Unfallfolgen bestehenden Schmerzzustände und die dadurch ausgelöste psychische Beeinträchtigung seien untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Adäquanz der psychisch bedingten Beschwerden nicht einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden dürfe.