5.4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob die Adäquanz der psychischen Beschwerden mit der Beschwerdegegnerin nach den von der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien (Psycho-Praxis; vgl. dazu E. 3.3.3) zu prüfen ist oder ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf eine gesonderte Adäquanzprüfung zu verzichten ist.